Ingenitec-Solutions – ein Geschäftsbereich der Ingenitec GmbH | Bahnhofstrasse 18 | 5623, Boswil (Nachfolgend “Ingenitec-Solutions” genannt)
Allgemeines
Die vorliegenden «Allgemeinen Geschäftsbedingungen», nachfolgend AGB genannt, regeln die Rechte und Pflichten im Verhältnis von Ingenitec-Solutions zu ihren Kunden. Sie gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Ingenitec-Solutions und Kunden, insbesondere für die Lieferung von Produkten, die Erbringung von Dienstleistungen, Projektführung und Beratung soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Alle unsere Informationsunterlagen, Preislisten, Offerten, Projektierungen, mündlichen und schriftlichen Kaufverträge, Projektverträge, Konzepte, Lieferungen und Dienstleistungen unterliegen bedingungslos, vollumfänglich und ausschliesslich diesen AGB. Für die Wartung von Hard- und Software gelten die ergänzenden Bestimmungen in der Hard- und Softwarewartungsverträgen. Der Inhalt der Auftragsbestätigung an den Kunden gilt ohne unverzügliche Meldung allfälliger Beanstandungen als angenommen. Falls nicht näher definiert, verstehen sich unter Produkte nachstehend: Hardware, Software, Konzepte, Projekte, Beratung und andere Dienstleistungen. Drittsoftware (Software, die nicht von Ingenitec-Solutions selber entwickelt wird), wird von Ingenitec-Solutions nur vermittelt. Der Kunde schliesst den entsprechenden Vertrag zum Erwerb direkt mit dem entsprechenden Softwarelieferanten ab. Der Kunde bestätigt, den entsprechenden Vertragsbestimmungen des Lieferanten zugestimmt zu haben. Geschäftsbedingungen des Kunden kommen nur zur Anwendung, wenn und soweit sie von Ingenitec-Solutions ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind und mit den AGB von Ingenitec-Solutions nicht im Widerspruch stehen. Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird. Ingenitec-Solutions kann die AGB’s jederzeit ändern. Änderungen werden dem Kunden auf dem Zirkularweg oder andere geeignete Weise bekanntgegeben und treten ohne schriftliche Einsprache des Kunden innert Monatsfrist in Kraft.
Informationsunterlagen / Preislisten / Offerten
Die Informationsunterlagen (Produkteblätter, Newsletter), Preislisten und Offerten, insbesondere die darin enthaltenen Abbildungen und Angaben dienen der näheren Orientierung und sind stets freibleibend und ohne Verbindlichkeit. Ausgenommen davon sind speziell für einen Käufer ausgearbeitete Offerten.
Preise
Die Preise verstehen sich ohne anders lautende Angaben in Schweizer Franken und excl. Spesen. Angaben betreffend der MwSt finden sich jeweils auf den Preislisten wie auch auf Auftragsbestätigungen, Offerten und Rechnungen. Im Zweifelsfall sind die angegebenen Preise exkl. MwSt. Preisänderungen bleiben grundsätzlich bis zum Vertragsabschluss jederzeit vorbehalten. Supportleistungen sind im Produktpreis nicht inbegriffen und werden dem Kunden separat gemäss den Ansätzen in der jeweiligen Preisliste bzw. gemäss besonderer Abmachung in Rechnung gestellt. Im Rahmen der Dienstleistungserbringung werden sowohl Pauschal-, als auch Regieleistungen erbracht. Als Pauschalleistungen gelten alle Leistungen, welche Ingenitec-Solutions während der Vertragsdauer für den Kunden ohne weitere, die Pauschale überschreitende Kostenfolge erbringt. Regieleistungen sind all jene Leistungen, welche zu den jeweils geltenden Ansätzen der Ingenitec-Solutions gemäss Aufwand in Rechnung gestellt werden. Im Falle ungenügender Benützung der zur Verfügung stehenden Software- und/oder Hardware-Dokumentation durch den Kunden beschränkt sich die im Rahmen der Pauschalregelung zu erbringende Leistung der Ingenitec-Solutions auf die Auskunft, an welcher Stelle der Kunde in der ihm zur Verfügung stehenden Dokumentation sach- und problembezogene Angaben finden kann. Die vertraglich vereinbarten Preise für die Lieferung von Software zur Nutzung beinhalten lediglich die Gebühr für die Nutzung im Rahmen der separaten Nutzungsrechts-Bestimmungen der Ingenitec-Solutions. Nicht eingeschlossen sind Leistungen, welche Ingenitec-Solutions im Zusammenhang mit der Lieferung, Einrichtung und Inbetriebnahme der Software erbringt. Solche Leistungen werden, sofern nicht anders vereinbart, gesondert in Rechnung gestellt. Die zu entrichtenden Gebühren für Softwarepflege, Hardwarewartung und Hardwaresicherung richten sich nach den jeweils geltenden Ansätzen für die Verrechnung solcher Leistungen. Sofern nicht anders vermerkt, sind die in der jeweils geltenden Preis-, Gebühren- und Honorarliste der Ingenitec-Solutions aufgeführten Ansätze anwendbar.
Zahlungen
Alle Zahlungen sind grundsätzlich an den Geschäftssitz der Ingenitec-Solutions zu leisten, 10 Tage rein netto oder gemäss Auftragsbestätigung bzw. Rechnung. Die Zahlungen haben ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen oder dergleichen zu erfolgen. Das Fehlen unwesentlicher Teile aus der Bestellung oder Garantieansprüche gegenüber der kl berechtigen nicht zum Aufschub fälliger Zahlungen. Kommt ein Kunde trotz Mahnung ohne Grund der Zahlungspflicht nicht nach, ist Ingenitec-Solutions berechtigt einen Verzugszins ab Fälligkeitsdatum von 10% zu verrechnen. Der Kunde hat die Pflicht, Ingenitec-Solutions zu benachrichtigen, wenn Liquiditätsengpässe absehbar sind. Vorauszahlung oder Nachnahme kann jederzeit verlangt werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden wird Ingenitec-Solutions mindestens zwei schriftliche Zahlungserinnerungen an den Kunden senden. Reagiert dieser nicht auf die Zahlungsaufforderung, ist Ingenitec-Solutions berechtigt alle weiteren Lieferungen und Leistungen an den Kunden ganz oder teilweise einzustellen, bis ihre Forderungen getilgt oder sichergestellt sind. Alle Folgen, welche sich aus einer solchen Liefereinstellung ergeben, gehen ausschliesslich zu Lasten des Kunden. Auf Verlangen von Ingenitec-Solutions tritt der Kunde seine Forderungen gegen Endkunden aus dem Wiederverkauf der von Ingenitec-Solutions gelieferten Produkte zahlungshalber an Ingenitec-Solutions ab. Der Kunde ist zur Zahlung der Rechnung verpflichtet unabhängig davon, ob er die Produkte im Rahmen des Weiterverkaufes bei seinem Endkunden anliefern, in Rechnung stellen oder einkassieren kann.
Lieferumfang
Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist der schriftliche Kaufvertrag, Projektvertrag oder die Auftragsbestätigung bzw. der Lieferschein massgebend. Leistungen, die darin nicht enthalten sind, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Änderungen des Kaufgegenstandes in Konstruktion und Ausführung bleiben jederzeit vorbehalten. Es besteht keine Verpflichtung, derartige Änderungen auch an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen. Teillieferungen sind zulässig und werden in Rechnung gestellt. Vom Kunden gewünschte Bestellungsänderungen oder -annullierungen bedürfen einer schriftlichen Abmachung mit Ingenitec-Solutions. Kosten, die bereits entstanden sind, kann Ingenitec-Solutions dem Kunden belasten. Ingenitec-Solutions steht es frei, Leistungspflichten aus Verträgen bei Bedarf an zur Leistungserbringung befähigte, geeignete Dritte abzutreten, sofern dies bezüglich Kosten, Qualität und fristgerechter Ausführung der zu erbringenden Leistung keine für den Kunden nachteilige Auswirkungen zeitigt. Eine ganze oder teilweise Abtretung von Leistungspflichten hat keinen Einfluss auf das Rechtsverhältnis zwischen Ingenitec-Solutions und dem Kunden. Die vertraglich gebotene Gewährleistung verbleibt bei Ingenitec-Solutions.
Lieferpflicht
Unverschuldete Unmöglichkeit oder unzumutbare Erschwerung der Leistung entbindet Ingenitec-Solutions von der Lieferpflicht. Das Vertragsverhältnis bleibt davon grundsätzlich unberührt. Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen wird Ingenitec-Solutions mindestens zwei schriftliche Erinnerungen an den Kunden senden. Reagiert der Kunde nicht auf diese Zahlungsaufforderungen oder tritt eine Zahlungsunfähigkeit des Kunden ein, befreien diese Ingenitec-Solutions von der Leistungspflicht. Bei Lieferstörungen infolge von Umständen, auf die Ingenitec-Solutions keinen Einfluss hat, wie z.B. Streik, Aussperrung, Materialausfall, Beförderungs- oder Betriebssperre beim Hersteller oder Transportprobleme, ist Ingenitec-Solutions berechtigt, die Bestellung bzw. den Projektauftrag zu annullieren.
Lieferfrist
Lieferfristen dienen als Richtlinien und sind als solche nicht verbindlich. Ingenitec-Solutions bemüht sich, diese auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten. Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag, noch zur Geltendmachung von Schadenersatz. Verschiebt sich ein Liefertermin aufgrund einer Bestellungsänderung des Käufers, bleiben Preisänderungen vorbehalten. Kann Ingenitec-Solutions die vertraglichen Leistungen nicht oder nur teilweise termingerecht erbringen, weil der Kunde die ihm obliegenden Pflichten nicht termingerecht erfüllt, oder weil er nachträglich Änderungen am Leistungsbeschrieb anbringt, entfällt jede Gewährleistung für die termingerechte Leistungserbringung.
Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
Der Kunde ist verpflichtet, die von Ingenitec-Solutions gelieferten Produkte und Leistungen unmittelbar nach Anlieferung bzw. Abholung auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen und etwaige Schäden, Mängel und Beanstandungen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens 10 Arbeitstage nach Anlieferung bzw. Abholung, Ingenitec-Solutions schriftlich bekannt zu geben. Bei nicht rechtzeitiger Anzeige erlöschen jede Garantie und jeder sonstige Anspruch des Kunden, es sei denn, der Schaden bzw. Mangel war bei der gebotenen Eingangsprüfung nicht erkennbar.
Ingenitec-Solutions hat die ihr gemäss Abs. 1 vorstehend fristgerecht mitgeteilten Mängel so rasch als möglich zu beheben und der Kunde hat ihr hierzu Gelegenheit zu geben.
Besondere Pflichten
Der Kunde verpflichtet sich, die Einrichtung und Inbetriebnahme von gelieferter Soft- und Hardware entsprechend den Richtlinien von Ingenitec-Solutions , den Herstellern oder Lieferanten entweder selbst vorzunehmen oder durch Ingenitec-Solutions oder andere, hierzu befähigte und berechtigte Dritte vornehmen zu lassen. Der Kunde verpflichtet sich, die Anwender zweck- und sachgemäss zu schulen oder durch Ingenitec-Solutions, oder andere, hierzu befähigte und berechtigte Dritte, schulen zu lassen. Der Kunde gewährt Ingenitec-Solutions den für die Leistungserbringung notwendigen Zugang zu seinem Betrieb, den entsprechenden Betriebseinrichtungen, sowie zu den entsprechenden Dokumentationen und Handbüchern. Der Kunde dokumentiert aufgetretene Ausnahmezustände und Fehlermeldungen und unterstützt Ingenitec-Solutions bei der Fehlersuche und Fehlerbehebung. Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer von Pflege-, Wartungs- und Sicherungsverträgen an der Soft- und/oder Hardware keine Handlungen vorzunehmen, die im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung und dem betriebsüblichen Einsatz der Soft- und/oder Hardware nicht ausdrücklich vorgesehen sind, und zu deren Vornahme der Kunde nicht befähigt und berechtigt ist. Diese Bestimmung schliesst auch Handlungen allfälliger, vom Kunden beauftragter Dritter ein.
Garantie / Gewährleistung
Allgemein
Der Kunde hat sich vor Abschluss des Vertrages von den Funktionalitäten, Qualitäten und der Lauffähigkeit, der ihm offerierten Produkte selbst überzeugt und sich nach seinen Bedürfnissen und nach Notwendigkeit von unabhängigen Dritten beraten lassen. Der Kunde bestätigt, dass er die Produkte in der ihm präsentierten Form wünscht. Betreffend der inhaltlichen Definition der Produkte auf die Kundenbedürfnisse: insbesondere, was rechtliche Anforderungen und kundenspezifische Wünsche anbelangt, ist der Kunde selber verantwortlich.
Betreffend Drittsoftware und Hardware übernimmt Ingenitec-Solutions keine Garantie, da sie nicht Vertragspartner ist. Betreffend dieser Garantien wird auf den separaten Vertrag zwischen dem Kunden und dem entsprechenden Drittlieferanten hingewiesen.
Es ist möglich, dass von Ingenitec-Solutions verwendete Drittprodukte in gewissen Versionen Fehler enthalten oder die Produkte zu spät ausgeliefert werden. Für solche Fälle kann Ingenitec-Solutions keine Haftung übernehmen. Dasselbe gilt für den nicht voraussehbaren Ausfall von Mitarbeitern von Ingenitec-Solutions, an welchem Ingenitec-Solutions kein Verschulden trägt.
Ingenitec-Solutions kann keine Garantie dafür übernehmen, dass die von ihr gelieferten Produkte ununterbrochen und fehlerfrei in allen vom Kunden gewünschten Kombinationen mit beliebigen Daten, EDV-Systemen und Programmen eingesetzt werden können, noch dass die Korrektur eines Programmfehlers das Auftreten anderer Programmfehler ausschliesst. Insbesondere kann Ingenitec-Solutions nicht garantieren, dass die von ihr erstellten Produkte über Schnittstellen mit beliebiger anderer Software funktionieren.
Projektleistungen
Ingenitec-Solutions leistet grundsätzlich für alle Produkte eine Garantie. Die Garantiezeiten für die verschiedenen Produktegruppen und Dienstleistungen sind unterschiedlich. Angaben über die Garantiedauer der einzelnen Produktbereiche werden jeweils in den Preislisten, Verträgen oder Verrechnungsdokumenten erwähnt. Fehlen diese Angaben in den gültigen Preislisten oder Lieferdokumenten, so gilt für die Hardware eine Teilegarantie von 6 Monaten ab Datum der Rechnungsstellung.
Die Verantwortung für die Auswahl, die Konfiguration, den Einsatz sowie den Gebrauch von Produkten sowie die damit erzielten Resultate liegt beim Kunden bzw. beim Abnehmer der Produkte, d.h. beim Endkunden.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass Ingenitec-Solutions keine Eingangsprüfungen der von Herstellern bzw. Lieferanten gelieferten Produkte vornimmt.
Ingenitec-Solutions wird auf nachweisbar schlechtes Material oder mangelhafte Ausführung zurückzuführende Mängel gemäss Teilegarantie während der Garantiezeit beheben, schadhafte Teile verbessern oder ersetzen. Entschädigungen für andere direkte oder indirekte Schäden werden, soweit die Wegbedingung rechtlich zulässig ist, ausdrücklich abgelehnt.
Des Weiteren anerkennt der Kunde, dass in jedem Falle ein Mangel nur dann vorliegt, wenn dieser sofort nach Entdeckung Ingenitec-Solutions schriftlich detailliert angezeigt wird und einen relevanten und reproduzierbaren Fehler beinhaltet. Ausgeschlossen ist die Gewährleistung insbesondere für Mängel, welchen eine der folgenden Ursachen zugrunde liegt:
- unzulängliche Wartung
- Nichtbeachten der Betriebs- oder Installationsvorschriften
- zweckwidrige Benutzung der Produkte
- Verwendung von nicht genehmigten Teilen und Zubehör
- natürliche Abnutzung
- Transport, unsachgemässe Handhabung bzw. Behandlung
- Modifikationen oder Reparaturversuche
- Verletzung der vertraglichen Pflichten des Kunden
- äussere Einflüsse, insbesondere höhere Gewalt (z.B. Versagen der Stromversorgung oder der Klimaanlage, Elementarschäden), sowie andere Gründe, welche weder von Ingenitec-Solutions noch vom Hersteller/Lieferanten zu vertreten sind.
Der Kunde hat die ihm während der Erfüllung vorgelegten Unterlagen (Projektgrundlagen, Einführungskonzept, diverse Checklisten usw.), zu prüfen und Einwendungen oder Mängel sofort, spätestens 30 Arbeitstage nach der Übergabe durch Ingenitec-Solutions, schriftlich mitzuteilen. Der produktive Einsatz von durch Ingenitec-Solutions gelieferten Systemen während 30 Tagen ohne schriftliche Stellungnahme des Kunden gilt als Abnahme der erbrachten Leistung.
Haftung
Ingenitec-Solutions haftet nur für direkten Schaden und nur, wenn der Kunde nachweist, dass dieser durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht von Ingenitec-Solutions, deren Hilfspersonen oder den von Ingenitec-Solutions beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung beschränkt sich in jedem Fall auf die umgehende Behebung der schadenverursachenden Umstände. Die Haftung ist auf den Preis der jeweiligen Lieferung/Dienstleistung beschränkt. Jede weitergehende Haftung von Ingenitec-Solutions, deren Hilfspersonen und der von Ingenitec-Solutions beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist ausgeschlossen. Insbesondere hat der Kunde in keinem Fall Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht am Produkt selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungs- oder Datenverlust, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere indirekte oder Folgeschäden.
Einwirkungen höherer Gewalt, sowie von Ereignissen ausserhalb des Einflussbereiches der Ingenitec-Solutions , wie insbesondere Krieg, Streik, Aussperrungen, behördliche Massnahmen jeglicher Art und Beeinträchtigung der Transportwege in den Herstellungs-, Durchfuhr- oder Bestimmungsländern zu liefernder Soft- und/oder Hardware entbinden Ingenitec-Solutions von jeglicher Haftung.
Software Lizenzen / Urheberrecht
Ohne anders lautende Vereinbarung geben die vom Käufer erworbenen Software-Lizenzen diesem das nicht übertragbare und ausschliessliche Recht zum Eigengebrauch. Alle weiteren Rechte verbleiben bei der Ingenitec-Solutions resp. deren Lizenzgeber.
Sämtliche gewerbliche Schutzrechte an Gütern und Werken, welche Ingenitec-Solutions im eigenen Namen erbringt (Konzepte, Software….) stehen ausschliesslich Ingenitec-Solutions zu, d.h. gehen an Ingenitec-Solutions über, soweit und sofern sie nicht schon dort entstehen.
Die Verletzung der Softwarelizenzen, insbesondere die unbefugte Weitergabe von Programmen, Programmkopien oder Programmhandbüchern begründet eine Ersatzpflicht des Käufers gegenüber der Ingenitec-Solutions mindestens in der Höhe der gegenüber der Ingenitec-Solutions geltend gemachten Forderungen.
Sollten Dritte gegen den Kunden wegen angeblich ihnen gehörender Schutzrechte an Software oder Konzepten, die Ingenitec-Solutions erstellt hat, Ansprüche geltend machen, ist Ingenitec-Solutions unverzüglich durch den Kunden zu orientieren. Ingenitec-Solutions wird nach ihrem Wunsch und nach Möglichkeit den Prozess selber führen, sich am Prozess des Kunden beteiligen und/oder die Software abändern. Unterlässt der Kunde die sofortige schriftliche Mitteilung an Ingenitec-Solutions, verliert er jegliches Regressrecht.
Das Urheberrecht und die Lizenzen für Drittsoftware regeln sich ergänzend gemäss den Bestimmungen zwischen dem Softwarelieferanten und dem Kunden.
Datenschutz und Geheimhaltung
Der Kunde verpflichtet sich, alle Wahrnehmungen, Informationen und Unterlagen, welche ihnen im Rahmen ihrer Zusammenarbeit zugänglich sind, und welche die Geheimsphäre der Ingenitec-Solutions berühren, mit der gebotenen Sorgfalt und Vertraulichkeit zu behandeln, und nur soweit zu nutzen, als dies zur Erreichung des Vertragszweckes notwendig ist. Diese Verpflichtung gilt auch über die Vertragsdauer hinaus uneingeschränkt weiter. Die Parteien sichern sich gegenseitig zu, sämtliche unternehmerischen Geheimnisse, von denen sie gegenseitig im Rahmen dieses Vertrages Kenntnis erhalten und die nicht öffentlich sind, absolut vertraulich zu behandeln. Sie sichern sich gegenseitig zu, auch ihren Angestellten und Beauftragten diese Geheimhaltung zu überbinden.
Des Weiteren ist der Kunde einverstanden, dass Ingenitec-Solutions kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und dem von Ingenitec-Solutions beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt geben.
Diverses
Rechte und/oder Pflichten aus einzelnen Verträgen (Lieferungen, Dienstleistungen) können vom Kunden nur mit vorgängiger schriftlicher Zustimmung von Ingenitec-Solutions übertragen werden. Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtstand ist Wohlen (Aargau). Sollten Teile des Vertragswerkes oder der AGB nichtig sein oder rechtsunwirksam werden, so gilt der Rest des Vertrages weiter. Die Vertragspartner werden dann das Vertragswerk so auslegen und gestalten, dass der mit den nichtigen oder rechtsunwirksamen Teilen angestrebte Zweck soweit als möglich erreicht wird.